ISOS - inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung

Die gesetzlichen Grundlagen

ISOS stützt sich auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz. Der Bund hatte vor über 50 Jahren erkannt, dass man Ortsbilder schützen muss, wenn sie einer nächsten Generation erhalten bleiben sollen.

 

Umfang

Es sind über die Jahrzehnte diverse Ortsbilder, alte Fabrikareale, kleine Hofgruppen mit Kulturlandschaft, Weiler u.v.m. in das Inventar aufgenommen, worden. Aktuell sind es 1274 Objekte.

 

Web-Seite des Bundes

Der Bund hat für die Information und Sensibilisierung eine Web-Seite erstellt, in der bestens erklärt wird, was ISOS-würdig ist, wie die Aufnahmemethode abläuft und natürlich eine Liste mit allen ISOS-Objekten zum downloaden.

Web-Seite des Bundes zum ISOS
Web-Seite des Bundes zum ISOS

Auszug aus der Liste der ISOS-Objekte im Kanton Zug
Auszug aus der Liste der ISOS-Objekte im Kanton Zug

Die Gartenstadt im ISOS

Die Gartenstadt ist, wie die Altstadt von Zug auch, im kommunalen Zonenplan als ISOS Gebiet aufgeführt.

Schutz-Kategorie

Das Erhaltungsziel der Gartenstadt ist mit A in der höchsten Einstufung und geniesst somit Abbruchverbot.

Das bedeutet weiter, dass ein Gebiet hohe Qualitäten haben muss:

- Räumlicher Qualität

- Architektonisch historischer Qualität

- Nationaler Bedeutung

Schützenswürdig

Die Gartenstadt ist ein intensiv durchgrüntes und planmässigangelegtes Arbeiterquartier, welches etappenweise von 1919 bis 1955 gebautwurde. Der Gartengedanke rund um die Häuser ist u.a. das Spezielle an diesemQuartier.

Das ISOS ist aber nicht direkt verbindlich für die Eigentümer.


Auszug aus den "Erläuterungen zu ISOS"
Auszug aus den "Erläuterungen zu ISOS"
Auszug aus dem Zonenplan Stadt Zug
Auszug aus dem Zonenplan Stadt Zug

Bauordnung der Stadt Zug

Unter §61 werden in der Bauordnung der Stadt Zug die Ortsschutzbildzonen aufgeführt. Diese Zonen bezwecken den Erhalt und die

Weiterentwicklung des jeweiligen Orts- oder Quartierbildes sowie die jeweilige charakteristische Baustruktur. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- oder Quartierbild eingliedern. Im Rahmen des Baugesuches hat die Bauherrschaft

nachzuweisen, dass die Schutzanliegen gewahrt werden.

Gestaltungshandbuch Ortsschutzbildzone Gartenstadt Zug

Am 19. Januar 2016 hat der Stadtrat ein Gestaltungshandbuch für die Ortsschutzbildzone Gartenstadt erlassen. Es soll dazu  bitragen, das attraktive Wohnquartier mit seinem typischen Ortsbild zu erhalten, weiterzuentwickeln und bestehende Defizite zu beheben. Das Gestaltungshandbuch dient als Grundlage für Um-, An- und Neubauten und für deren Beurteilung im Rahmen von Baubewilligungsverfahren.

Die Bestimmungen des Gestaltungshandbuchs können verschieden ausgelegt werden. Deshalb bleibt unklar, welche Bauvorhaben realisiert werden können.

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Webpublish_GH_OS_Gartenstadt_19.01.2016.
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